Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 23.02.2021 – 7 K 4602/19
- VG Meiningen, 14.09.2021 – 2 K 1240/18 Me
- BPatG, 16.01.2003 – 10 W (pat) 715/00Zitiert von 1
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 702/00Zitiert von 3
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 703/00Zitiert von 2
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 710/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Freiburg, 20.03.2019 – 2/19 7 Ns 92 Js 16087/17
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.08.2013 – 2 M 143/13
- OLG Frankfurt am Main, 15.08.2010 – 11 W 5/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/124#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1.
das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2.
eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/124#abs-2 (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/124#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.