Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/124#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
benutzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/124#abs-2 (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/124#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 124 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 23.02.2021 – 7 K 4602/19
- VG Meiningen, 14.09.2021 – 2 K 1240/18 Me
- BPatG, 16.01.2003 – 10 W (pat) 715/00Zitiert von 1
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 702/00Zitiert von 3
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 703/00Zitiert von 2
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 710/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Freiburg, 20.03.2019 – 2/19 7 Ns 92 Js 16087/17
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.08.2013 – 2 M 143/13
- OLG Frankfurt am Main, 15.08.2010 – 11 W 5/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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