Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/124#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1.
das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2.
eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes

benutzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/124#abs-2 (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/124#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 123 § 125